− Der Rekurrent sei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt worden, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren. Der Rekurrent habe zudem eine Busse von Fr. 150.-- bezahlen müssen. Die sehr tiefe Geldstrafe von 20 Tagessätzen – möglich seien 360 Tagessätze – zeige, dass die Strafverfolgungsbehörde das Verschulden des Rekurrenten als gering eingestuft und nur eine symbolische Strafe ausgesprochen habe. Das rechtswidrige Verhalten des Rekurrenten habe einzig darin bestanden, mit seinem Cousin im Zug von Österreich in die Schweiz zu fahren.