Seite 3/13 handle, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden habe. Nach Art. 34 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) betrage die Geldstrafe, falls es das Gesetz nicht anders bestimme, höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimme.