− Nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG werde mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer im In- oder Ausland einem Ausländer die rechtswidrige Einreise erleichtere oder vorbereiten helfe; in leichten Fällen könne nur auf Busse anerkannt werden (Art. 116 Abs. 2 AuG). Nach Art. 116 Abs. 3 AuG sei die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe sei eine Geldstrafe zu verbinden, wenn der Täter mit der Absicht handle, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, oder der Täter für eine Vereinigung oder Gruppe