Der Rekurrent habe die Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention bestanden und verfüge deshalb über entsprechende Kenntnisse; zudem habe er in den letzten zwei Jahren keine Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechtes oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt. Es gehe daher einzig um die Frage, ob der Rekurrent wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Fremdenpolizei verletzt habe.