8 Abs. 1 GWG insbesondere, wer Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und Suchtprävention habe und in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Frem- den-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechtes oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt habe. Der Rekurrent habe die Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention bestanden und verfüge deshalb über entsprechende Kenntnisse; zudem habe er in den letzten zwei Jahren keine Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechtes oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt.