94 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) finde sich in Art. 7 ff. GWG. Nach Art. 7 GWG werde das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig sei, charakterlich geeignet sei, Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete und zur Nutzung des Betriebes berechtigt sei. Es sei unbestritten, dass der Rekurrent handlungsfähig, charakterlich geeignet und zur Nutzung des Betriebes berechtigt sei; zu Unrecht werde dem Rekurrenten aber die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung abgesprochen. Solche Gewähr biete gemäss Art. 7 Bst.