Seite 2/13 habe. A.___ sei mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechtswidrigen Einreise schuldig gesprochen worden, was ein ausländerrechtliches Vergehen darstelle. Zudem habe er vorsätzlich gehandelt und sowohl Vorbereitungs- als auch Erleichterungshandlungen vorgenommen. Nach Art. 116 Abs. 2 AuG könne die Förderung der rechtswidrigen Einreise in leichten Fällen nur mit Busse bestraft werden. A.___ sei aber mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse bestraft worden.