Zur Begründung führte die Stadtpolizei Folgendes aus: Ein Patent für einen Betrieb werde nach Art. 7 GWG erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig, charakterlich geeignet und zur Nutzung des Betriebes berechtigt sei sowie Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete. Solche Gewähr biete nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG u.a., wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Fremdenpolizei bzw. des Ausländerrechtes verletzt