C. Am 2. Oktober 2015 informierte RA B.___ (im Folgenden Rechtsvertreterin) die Stadtpolizei, dass sie A.___ anwaltlich vertrete, und machte geltend, dass A.___ alle Patentvoraussetzungen gemäss Art. 7 ff. GWG erfülle. D. Am 6. Oktober 2015 teilte die Stadtpolizei der Rechtsvertreterin mit, A.___ erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Patenterteilung nicht. E. Mit Schreiben vom 19. Oktober und 6. November 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin die Stadtpolizei um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.