116 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes (SR 142.20; abgekürzt AuG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft worden. Die Stadtpolizei teilte A.___ am 18. September 2015 daher mit, er biete aufgrund des Strafregistereintrages keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von Art. 7 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG, weshalb ihm das Patent für den Imbiss „C.___“ nicht erteilt werden könne.