B. Am 16. September 2015 reichte A.___ der Stadtpolizei das Zertifikat betreffend die am 10. September 2015 bestandene Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention ein und ersuchte selbst um Erteilung des Patentes für den Imbiss „C.___“. Da A.___ nicht über einen aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister verfügte, bestellte er das Dokument unmittelbar bei der Stadtpolizei. Der Strafregisterauszug vom 17. September 2015 traf am 18. September 2015 bei der Stadtpolizei ein. Laut Strafregisterauszug war A.___ mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechtswidrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst.