{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-16_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=130&type=1563347022&cHash=f74d3981dab46d220fbd3fbadcb27b90", "Checksum": "94f89596758747dab33610728648d88b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:17", "Num": ["VD/G-15.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/G-15.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller [...] Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c). Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der [...] Fremdenpolizei [...] verletzt hat.\r\nDer Rekurrent wurde mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechts-widrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig gesprochen. Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. 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Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. Der „mittlere“ Fall aus der Dreiteilung nach Art. 116 AuG kann nicht eindeutig in die Zweiteilung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG (schwerwiegend – nicht schwerwiegend) eingeordnet werden.\n\n5.2. Die Nichterteilung des Patentes für einen Betrieb ist im Sinn der präventiven Kontrolle grundsätzlich geeignet, den in Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG aufgezählten gesetzlichen Vorschriften Nachachtung zu verschaffen und den\nSchutz der betroffenen Polizeigüter zu gewährleisten.\n\n5.3. Die Nichterteilung des Patentes für einen Betrieb muss ferner mit\nBlick auf die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere\nMassnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Die Massnahme\ndarf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das\nNotwendige hinausgehen.\n\nEs ist keine andere Massnahme als die (befristete) Verweigerung des Patentes\nerkennbar, mit der die Einhaltung der in Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG aufgezählten\ngesetzlichen Vorschriften gleich wirksam gefördert werden kann. Die Verweigerung des Patentes wirkt sich vor allem präventiv aus, indem der Rekurrent dazu\ngebracht wird, zukünftig solche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, damit er\nsich nach Ablauf der in Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG erwähnten zweijährigen Frist\nerneut um ein Patent bewerben kann.\n\n5.4. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt auch, dass die Verwaltungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die dem Rekurrenten auferlegt werden.\n\nIm vorliegenden Fall hat die Verweigerung des Patentes keine schwerwiegenden Auswirkungen für den Rekurrenten. Das Patent für den Betrieb des Rekurrenten lautet seit der Eröffnung am 1. September 2015 auf die Geschäftsführerin\nD.___. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass dieses Patent von der\nVorinstanz nicht erneuert werden würde, so dass der Rekurrent seinen Betrieb\n\nSeite 11/13\nwährend der in Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG erwähnten zweijährigen Frist wird weiterhin offen halten können, weshalb die Verweigerung des Patentes nicht einem\n„Berufsverbot“ gleichkommt.\n\nZudem sind wie bereits mehrfach erwähnt im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Bst. b\nGWG nur Verstösse massgebend, die „in den letzten zwei Jahren“ begangen\nwurden. Der Rekurrent wird also nach Ablauf dieser Frist erneut ein Patentgesuch einreichen können, so dass die Auswirkungen der angefochtenen Verfügung zeitlich begrenzt sind. Die Verwaltungsmassnahme steht somit in einem\nvernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen, die dem Rekurrenten auferlegt\nwerden und verstösst nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.\n\n6.\n6.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\namtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Da der Rekurs vollständig abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten\ndem Rekurrenten zu auferlegen. Gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die\nKantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf\nFr. 1'500.-- festzusetzen, wobei der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- an die Entscheidgebühr anzurechnen ist. Der Rekurrent hat somit noch den Betrag von\nFr. 500.-- zu bezahlen.\n\n6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden dem Rekurrenten\nkeine ausseramtlichen Kosten entschädigt (Art. 98bis VRP).\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___, St.Gallen, wird abgewiesen.\n\n2. Die amtlichen Kosten in Höhe von Fr. 1'500.-- werden A.___ auferlegt, wobei der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- an die\nEntscheidgebühr angerechnet wird. A.___ bezahlt somit noch den\nBetrag von Fr. 500.--.\n\n3. A.___ werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nVOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\nDer Vorsteher:\n\nBenedikt Würth\nRegierungspräsident\n\nSeite 12/13\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP und – soweit Verletzung der\nAutonomie geltend gemacht wird – nach Art. 59bis Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 VRP innert\n14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons\nSt.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 13/13\n"}