{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-16_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=130&type=1563347022&cHash=f74d3981dab46d220fbd3fbadcb27b90", "Checksum": "94f89596758747dab33610728648d88b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:17", "Num": ["VD/G-15.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/G-15.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller [...] Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c). Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der [...] Fremdenpolizei [...] verletzt hat.\r\nDer Rekurrent wurde mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechts-widrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig gesprochen. Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. 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Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. Der „mittlere“ Fall aus der Dreiteilung nach Art. 116 AuG kann nicht eindeutig in die Zweiteilung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG (schwerwiegend – nicht schwerwiegend) eingeordnet werden.\n\nArt. 8 Abs. 1 Bst. b GWG bezweckt in diesem Sinn einen nicht auf dem Ver-\nschuldens- sondern auf dem Erfolgsprinzip beruhenden Schutz wichtiger Polizeigüter – vorab der öffentlichen Gesundheit, Ruhe, Ordnung und Sicherheit –,\nweshalb es im vorliegenden Fall keine Rolle spielt, dass der Rekurrent „nur“ zu\neiner Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde.\n\nSeite 9/13\n4.4. Der Rekurrent verweist weiter auf die Rechtsprechung zum Begriff\ndes schwerwiegenden Verstosses in Art. 63 AuG, wonach der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen Verstoss gegen hochwertige Rechtsgüter voraussetze.\n\nDem Rekurrenten ist zu entgegen, dass bereits der Wortlaut von Art. 63 Abs. 1\nBst. b AuG für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung voraussetzt, dass\n„die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat\noder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet“. Das\nErfordernis, dass der Verstoss hochwertige Rechtsgüter betreffen muss, ergibt\nsich bei Art. 63 AuG somit schon aus dem Gesetz. Zudem hat der dauerhafte\nEntzug der unbefristet geltenden Niederlassungsbewilligung offensichtlich\nschwerere Auswirkungen auf den Betroffenen als die Verweigerung oder der\nEntzug eines Gastwirtschaftspatentes. Dementsprechend rechtfertigt es sich, für\ndie Anwendung von Art. 63 AuG strengere Anforderungen an die Schwere des\nVerstosses zu stellen als im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG.\nDer Rekurrent kann daher aus der Rechtsprechung zu Art. 63 AuG nichts zu\nseinen Gunsten ableiten.\n\n4.5. Wie oben ausgeführt ist jeweils anhand der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, ob ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift\ndes Fremdenpolizeirechtes im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG vorliegt. Die\nSchwere des Verstosses muss zudem einen Bezug zu den durch die Patentpflicht nach Art. 3 GWG geschützten öffentlichen Interessen haben.\n\nGemäss den Ausführungen im Strafbefehl vom 20. Januar 2015 hat der Rekurrent gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe seinen Cousin zu Asylzwecken\nin die Schweiz begleitet. Der Rekurrent wollte also seinem Cousin offenbar ermöglichen oder zumindest erleichtern, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.\nAus dem Strafbefehl ergibt sich weiter, dass das österreichische Bundesamt für\nFremdenwesen und Asyl auf ein Asylgesuch dieses Cousins nicht eingetreten\nwar, weil die Zuständigkeit beim Erstasylland Ungarn liege. Es muss dem Rekurrenten, der selber aus Syrien stammt, angesichts der aktuellen Medienberichterstattung über die Zuständigkeit für Asylgesuche von syrischen Flüchtlingen völlig klar gewesen sein, dass die Schweiz gestützt auf die Dublin-Assozie-\nrungsabkommen (vgl. Art. 21 des Asylgesetzes [SR 142.31]) auf ein Asylgesuch\nseines Cousins ebenfalls nicht eintreten würde. Der Rekurrent versuchte also\nseinem Cousin das Einreichen eines offensichtlich aussichtslosen Asylgesuchs\nin der Schweiz zu ermöglichen. Ein solcher versuchter Missbrauch des Asylrechtes stellt einen schwerwiegenden Verstoss im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG\ndar. Hinzukommt, dass ein erheblicher Verdacht besteht, dass der Rekurrent\nseinem Cousin gar nicht das Einreichen eines (offensichtlich aussichtslosen)\nAsylgesuchs, sondern den illegalen Aufenthalt in der Schweiz ermöglichen\nwollte. Auch kann die Befürchtung, dass der Rekurrent seinen Cousin ohne Arbeitserlaubnis in seinem Gastwirtschaftsbetrieb beschäftigt hätte, nicht von der\n\nSeite 10/13\nHand gewiesen werden. Der schwerwiegende Verstoss gegen eine Vorschrift\ndes Fremdenpolizeirechtes hatte somit auch einen Bezug zu den durch die Patentpflicht nach Art. 3 GWG geschützten öffentlichen Interessen.\n\n4.6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurrent seinen\nCousin dabei unterstützen wollte, in der Schweiz ein offensichtlich unzulässiges\nAsylgesuch einzureichen. Er verstiess damit in schwerwiegender Weise gegen\neine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG.\n\n5.\n5.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme ein geeignetes und erforderliches Mittel\ndarstellt, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, und\ndass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen\nsteht, die den Betroffenen auferlegt werden (Häfelin / Müller Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N. 581 ff.).\n\n"}