{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-16_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=130&type=1563347022&cHash=f74d3981dab46d220fbd3fbadcb27b90", "Checksum": "94f89596758747dab33610728648d88b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:17", "Num": ["VD/G-15.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/G-15.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller [...] Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c). Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der [...] Fremdenpolizei [...] verletzt hat.\r\nDer Rekurrent wurde mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechts-widrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig gesprochen. Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. Der „mittlere“ Fall aus der Dreiteilung nach Art. 116 AuG kann nicht eindeutig in die Zweiteilung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG (schwerwiegend – nicht schwerwiegend) eingeordnet werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:17", "Checksum": "b324c611ad12ede820f2832c30862964", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/G-15.16\nRegeste:\nNach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller [...] Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c). Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der [...] Fremdenpolizei [...] verletzt hat.\r\nDer Rekurrent wurde mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechts-widrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig gesprochen. Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. Der „mittlere“ Fall aus der Dreiteilung nach Art. 116 AuG kann nicht eindeutig in die Zweiteilung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG (schwerwiegend – nicht schwerwiegend) eingeordnet werden.\n\nGrundsätzlich stünde es dem kantonalen Gesetzgeber frei, den Begriff des\nschwerwiegenden Verstosses gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes\nselber zu umschreiben und zum Beispiel auch einen leichten Fall im Sinn von\nArt. 116 Abs. 2 AuG als schwerwiegend im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG\nzu definieren. Wenn der kantonale Gesetzgeber aber wie im Fall von Art. 8\nAbs. 1 Bst. b GWG darauf verzichtet, den Begriff des schwerwiegenden Verstosses näher zu umschreiben, rechtfertigt es sich, die Gewichtung eines Verstosses\nnach Art. 116 AuG auch im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG zu berücksichtigen. Daraus folgt zum einen, dass ein leichter Fall im Sinn von Art. 116\nAbs. 2 AuG kein schwerwiegender Verstoss nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG sein\nkann, während ein schwerer Fall nach Art. 116 Abs. 3 AuG immer auch ein\nschwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes im\nSinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG ist. Zum anderen folgt daraus aber auch,\ndass sich im vorliegenden Fall aus der straf- bzw. ausländerrechtlichen Gewichtung kein direkter Rückschluss auf die Frage ziehen lässt, ob ein schwerwiegender Verstoss nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG vorliegt. Der „mittlere“ Fall aus der\nDreiteilung nach Art. 116 AuG kann nämlich nicht eindeutig in die Zweiteilung\nnach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG (schwerwiegend – nicht schwerwiegend) eingeordnet werden. Oder anders herum formuliert: der schwerwiegende Verstoss\nnach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG umfasst zwar zwingend alle Fälle von Art. 116\nAbs. 3 AuG, beschränkt sich aber nicht auf diese. Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG behandelt den wiederholten Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes gleich wie den schwerwiegenden Verstoss. Da ein wiederholter leichter\nFall nach Art. 116 Abs. 2 AuG klar in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1\nBst. b GWG fällt und damit feststeht, dass nicht nur schwere Fälle im Sinn von\nArt. 116 AuG zur Verweigerung oder dem Entzug des Gastwirtschaftspatentes\n\nSeite 8/13\nführen können, setzt aus gesetzessystematischen Gründen auch der schwerwiegende Verstoss nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG nicht zwingend einen schweren Fall nach Art. 116 AuG voraus.\n\nAls Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Bestrafung des Rekurrenten nach Art. 116 Abs. 1 AuG einen schwerwiegenden Fall im Sinn von Art. 8\nAbs. 1 Bst. b GWG weder zwingend einschliesst noch ausschliesst. Die Frage,\nob ein schwerwiegender Fall vorliegt kann nicht allein aufgrund der angewendeten Strafbestimmung des AuG entschieden werden, sondern ist nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen.\n\n4.3. Der Rekurrent verweist darauf, dass er lediglich zu einer Geldstrafe\nvon 20 Tagessätzen verurteilt worden sei, was zeige, dass die Strafverfolgungsbehörden sein Verschulden als gering eingestuft hätten.\n\nNach Art. 47 StGB misst das (Straf-)Gericht die Strafe nach dem Verschulden\ndes Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse\nsowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird\nnach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,\nnach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren\nUmständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.\n\nDer Rekurrent geht fälschlicherweise davon aus, dass Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG\nebenfalls auf dem Verschuldensprinzip beruht. Als gewerbepolizeiliche Bestimmung will Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG jedoch die einwandfreie gastgewerbliche\nBetriebsführung sicherstellen und zwar unabhängig davon, ob dem Patentinhaber der Verstoss gegen Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der\nFremden- oder der Wirtschaftspolizei als Verschulden vorgeworfen werden\nkann. Aus gewerbepolizeilicher Sicht ist ein Einschreiten gegen solche Verstösse auch dann nötig, wenn der Patentinhaber subjektiv gar nicht in der Lage\nist, die Vorschriften zu erfüllen. So ist es zum Beispiel irrelevant, ob ein Patentinhaber das Rauchverbot nach Art. 52quater Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes\n(sGS 311.1) in seinem Gastwirtschaftsbetrieb nicht durchsetzt, weil er das\nRauchverbot ablehnt, oder weil er sich gegen seine rauchenden Gäste nur nicht\ndurchsetzen kann. Der Beweggrund des Patentinhabers ist allenfalls auf der\nEbene der Verhältnismässigkeit der Massnahme von Bedeutung, nicht aber bei\nder Beurteilung, ob der Tatbestand von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG erfüllt ist.\n\n"}