{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-16_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=130&type=1563347022&cHash=f74d3981dab46d220fbd3fbadcb27b90", "Checksum": "94f89596758747dab33610728648d88b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:17", "Num": ["VD/G-15.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/G-15.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller [...] Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c). Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der [...] Fremdenpolizei [...] verletzt hat.\r\nDer Rekurrent wurde mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechts-widrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig gesprochen. Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. 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Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. Der „mittlere“ Fall aus der Dreiteilung nach Art. 116 AuG kann nicht eindeutig in die Zweiteilung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG (schwerwiegend – nicht schwerwiegend) eingeordnet werden.\n\n2. Die gastgewerbliche Tätigkeit ist durch die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Art. 27 und Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses, müssen verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechtes beachten (Art. 36 BV). Staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit im Gastwirtschaftsbereich sind auf das zwingend Nötige zu beschränken. Sie sind nur angezeigt, wenn sie zum Schutz der Polizeigüter – vorab öffentliche Gesundheit,\nRuhe, Ordnung und Sicherheit – unumgänglich sind (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der BV von 1999, der UNO-Pakte und der\nEMRK, Bern 1999, S. 656 ff.; Botschaft zum GWG: ABl 1994, 2450 und 2454).\n\n3. Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der\nGesuchsteller handlungsfähig (Bst. a), charakterlich geeignet (Bst. b) und zur\nNutzung des Betriebes berechtigt ist (Bst. d) sowie Gewähr für eine einwandfreie\nBetriebsführung bietet (Bst. c). Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b\nGWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in\nschwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der\nFremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechtes oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat.\n\n4. Im vorliegenden Fall ist einzig umstritten, ob der Rekurrent Vorschriften der Fremdenpolizei bzw. des Ausländerrechtes in schwerwiegender\nWeise verletzt hat, was nachfolgend zu prüfen ist.\n\n4.1. Aus dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. Januar 2015 folgt,\ndass der Rekurrent am 12. Dezember 2014 in Begleitung seines Cousins im Zug\nvon Österreich kommend bei St.Margrethen in die Schweiz einreiste, wobei nach\nihrer Ankunft beide Personen durch die Grenzwache kontrolliert wurden. Dabei\nkonnte sich der Cousin des Rekurrenten nur mit einer österreichischen Asylkarte\nausweisen und war weder im Besitz eines gültigen Reisepasses noch eines zur\nEinreise in die Schweiz erforderlichen Visums. Gemäss Bescheid bzw. Spruch\ndes österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war auf das\nAsylgesuch vom Cousin des Rekurrenten nicht eingetreten worden, weil die Zuständigkeit beim Erstasylland Ungarn lag. Laut Strafbefehl war der Rekurrent\n\nSeite 7/13\nnach Bregenz (Österreich) gefahren, hatte dort seinen Cousin abgeholt und ihn\nim Zug zu Asylzwecken in die Schweiz begleitet, wodurch der Rekurrent Vorbe-\nreitungs- und Erleichterungshandlungen für die illegale Einreise seines Cousins\nin die Schweiz vornahm. Entsprechend wurde der Rekurrent laut Strafregisterauszug vom 17. September 2015 mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechtswidrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig\ngesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt\naufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von\nFr. 150.-- bestraft.\n\n4.2. Die Strafe für den „Normalfall“ ist in Art. 116 Abs. 1 AuG geregelt.\nIm Weiteren enthält Art. 116 AuG in Abs. 2 eine Strafminderung für den leichten\nFall und in Abs. 3 eine Strafverschärfung für qualifizierte Fälle. Art. 116 AuG\nunterscheidet somit hinsichtlich des Strafrahmens zwischen leichten, mittleren\nund schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus,\ndass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine\nVorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen\nEinteilung.\n\n"}