{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-16_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=130&type=1563347022&cHash=f74d3981dab46d220fbd3fbadcb27b90", "Checksum": "94f89596758747dab33610728648d88b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:17", "Num": ["VD/G-15.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/G-15.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller [...] Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c). Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der [...] Fremdenpolizei [...] verletzt hat.\r\nDer Rekurrent wurde mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechts-widrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig gesprochen. Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. 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Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. Der „mittlere“ Fall aus der Dreiteilung nach Art. 116 AuG kann nicht eindeutig in die Zweiteilung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG (schwerwiegend – nicht schwerwiegend) eingeordnet werden.\n\n Seite 5/13\nweitreichendere Konsequenzen habe, als die Nichterteilung eines Patentes; zudem\nstehe das Kriterium „Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen“ in keinem\nVerhältnis zum Kriterium „Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und\ndie Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit“. Die schwerwiegenden\nVerstösse im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG würden tatsächlich gravierende Umstände betreffen, die zu einer Verletzung hochwertiger Rechtsgüter führten, weil die\n„öffentliche Sicherheit und Ordnung“ einen ganzen Katalog an schweren Delikten beinhalte. Jedoch sei im vorliegenden Fall der „schwerwiegende Verstoss“ nicht mit diesem Deliktskatalog, sondern mit jenem der fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu\nvergleichen, welche deutlich weniger gravierende Delikte beinhalten würden. Entsprechend sei der Massstab zur Beurteilung der Schwere des begangenen Verstosses deutlich tiefer anzusetzen, weshalb das vom Rekurrenten begangene Delikt als\nschwerwiegend im Sinn des Gesetzgebers zu qualifizieren sei. Schliesslich bestehe\nein öffentliches Interesse und die Verhältnismässigkeit werde gewahrt; dies gelte\numso mehr, weil der Imbiss „C.___“ bereits über ein Patent verfüge.\n\nI. Mit Replik vom 21. Dezember 2015 führte die Rechtsvertreterin Folgendes aus:\n− Der Rekurrent bezeichne sein Vergehen nicht als gering, sondern als eher gering,\nzumal dessen Strafe am unteren Rand der Strafzumessungsbandbreite liege. Nur\nweil es einen Fall gebe, in welchem die Förderung der rechtswidrigen Einreise mit 10\nTagessätzen bestraft worden sei, bedeute das noch lange nicht, dass der Rekurrent\nschwerwiegend fremdenpolizeiliche Vorschriften verletzt habe.\n\n− Das NAG regle diverse Punkte betreffend Aufenthalt und Niederlassung und betreffe\nteilweise auch Ausländer. Es stelle sich die Frage, wie die Vorinstanz einen Verstoss\ngegen Art. 116 AuG bezeichnen würde, für welchen der Täter mit Freiheitsstrafe oder\nmit einer Geldstrafe von mehr als 20 Tagessätzen bestraft werde: „überschwer“ existiere im Strafrechtsvokabular leider nicht.\n\n− Die in Art. 116 AuG und Art. 63 AuG geschützten Rechtsgüter seien unterschiedlich.\nAus der exemplarischen Auflistung der Bundesgerichtsentscheide folge jedoch, dass\nein schwerwiegender Verstoss einer besonderen Gravität bedürfe und somit nicht\nleichthin angenommen werden dürfe; insbesondere gebe es zwischen geringen und\nschwerwiegenden Verstössen eine grosse Bandbreite an mittleren Verstössen.\n\n− Der Umstand, dass es sich der Rekurrent leisten könne, eine Geschäftsführerin einzustellen, sage nichts über die Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffes aus.\n\nJ. Mit Duplik vom 7. Januar 2016 führte die Vorinstanz Folgendes aus:\nDie Behauptung des Rekurrenten, eine Strafe von 20 Tagessätzen\nsei symbolischer Art, werde mit dem Hinweis auf Art. 116 Abs. 2 AuG und die\nBestrafungspraxis im Ausländerrecht widerlegt. Die zwei zitierten Fälle seien indikativ dafür, dass im Ausländerrecht 20 Tagessätze durchaus als schwerwiegend zu betrachten seien. Der Rekurrent versuche mit dem nicht-existierenden\nBegriff „überschwer“ zu argumentieren, dass das begangene Delikt nicht\nschwerwiegend sei, da die Möglichkeit einer höheren Bestrafung bestehe.\nWerde dieser Argumentation gefolgt, gälte ein Delikt so lange nicht als schwerwiegend, bis der Strafrahmen voll ausgeschöpft sei.\n\nSeite 6/13\nK. In der Folge verzichtete die Rechtsvertreterin auf die Einreichung\neiner weiteren Stellungnahme.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit\nund Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse\nerfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1,\nabgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\n"}