{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-16_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=130&type=1563347022&cHash=f74d3981dab46d220fbd3fbadcb27b90", "Checksum": "94f89596758747dab33610728648d88b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:17", "Num": ["VD/G-15.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/G-15.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller [...] Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c). Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der [...] Fremdenpolizei [...] verletzt hat.\r\nDer Rekurrent wurde mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechts-widrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig gesprochen. Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. 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Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. Der „mittlere“ Fall aus der Dreiteilung nach Art. 116 AuG kann nicht eindeutig in die Zweiteilung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG (schwerwiegend – nicht schwerwiegend) eingeordnet werden.\n\n− Es bestehe somit keine genügende gesetzliche Grundlage, um die Wirtschaftsfreiheit\ndes Rekurrenten einzuschränken, weil er nicht schwerwiegend gegen Art.116 Abs. 1\nAuG verstossen habe; vielmehr seien sowohl das Verschulden als auch der Verstoss\ndes Rekurrenten als eher gering einzustufen. Hinzukomme, dass für die Nichterteilung des Patentes aufgrund der Verurteilung des Rekurrenten weder ein öffentliches\nInteresse gegeben noch die Verhältnismässigkeit gewahrt sei. Zusammengefasst\nhabe der Rekurrent somit weder wiederholt noch schwerwiegend fremdenpolizeiliche\nVorschriften verletzt. Er erfülle daher alle Voraussetzungen gemäss Art. 7 ff. GWG,\nweshalb ihm das Patent für den Imbiss „C.___“ zu erteilen sei.\n\nH. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Es wurde was folgt ausgeführt:\n− Dem Rekurrenten werde nur die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung im\nSinn von Art. 7 Bst. c i.V.m Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG abgesprochen. Er sei mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechtswidrigen Einreise schuldig gesprochen worden. Der Umstand, dass der Rekurrent eines Vergehens und nicht einer\nÜbertretung schuldig gesprochen worden sei, schliesse per definitionem einen geringen Verstoss aus. Hätte die Strafverfolgungsbehörde nur eine symbolische Strafe\naussprechen wollen, hätte sie von Art. 116 Abs. 2 AuG Gebrauch gemacht und auf\neinen leichten Fall befunden. Zudem zeige die Rechtsprechung, dass in ausländerrechtlichen Fällen durchaus tiefere Bestrafungen die Norm seien. So werde z.B. in\nBVGer C-50/2006 festgehalten, dass eine im Kanton St.Gallen wohnhafte Person\nwegen widerrechtlichem Aufenthalt und Stellenantritt ohne Bewilligung nur mit Busse\nvon Fr. 300.-- bestraft worden sei; gemäss BVGer C-3127/2010 sei eine Person wegen des Versuchs, Personen mit gefälschten Identitätskarten in die Schweiz zu bringen, wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt worden.\n\n− Der Rekurrent erkläre, diverse AuG-Strafbestimmungen (z.B. Art. 117 und Art. 118\nAuG) beinhalteten höhere Strafandrohungen als Art. 116 AuG. Tatsächlich gebe es\nnur einen Tatbestand – nämlich Art. 116 Abs. 3 AuG –, der mit einer höheren Strafe\nbedroht sei; alle anderen auf natürliche Personen anwendbaren AuG-Straftatbe-\nstände hätten einen gleichen oder tieferen Strafrahmen. Zudem könnten fremdenpolizeiliche Normen nicht auf das AuG reduziert werden. Eine ganzheitliche Betrachtung\nbeinhalte u.a. auch das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (sGS 453.1; abgekürzt NAG), welches auch Strafbestimmungen beinhalte. Verstösse gegen das\nNAG würden allesamt mit Busse bis Fr. 200.-- bestraft. Entsprechend sei festzustellen, dass das vom Rekurrenten begangene Vergehen weder als mittlerer noch leichter Verstoss, sondern als schwerwiegender Verstoss einzustufen sei.\n\n− Der Rekurrent versuche seine Auslegung des Begriffes „schwerwiegender Verstoss“\ndurch einen Vergleich mit der Rechtsprechung zu Art. 63 AuG zu stützen. So argumentiere er, dass ein schwerwiegender Verstoss hochwertige Güter betreffen und\ngravierender als ein erheblicher Verstoss sein müsse. Leider zitiere der Rekurrent\nArt. 63 Abs. 1 Bst. b AuG nicht vollständig; danach setze der Entzug einer Niederlassungsbewilligung voraus, dass „[…] der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen\nhat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet“.\nArt. 63 AuG beziehe sich auf den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, was\n\n"}