{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-16_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=130&type=1563347022&cHash=f74d3981dab46d220fbd3fbadcb27b90", "Checksum": "94f89596758747dab33610728648d88b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:17", "Num": ["VD/G-15.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/G-15.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller [...] Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c). Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der [...] Fremdenpolizei [...] verletzt hat.\r\nDer Rekurrent wurde mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechts-widrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig gesprochen. Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. 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Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. Der „mittlere“ Fall aus der Dreiteilung nach Art. 116 AuG kann nicht eindeutig in die Zweiteilung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG (schwerwiegend – nicht schwerwiegend) eingeordnet werden.\n\n Seite 3/13\nhandle, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden habe.\nNach Art. 34 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) betrage die\nGeldstrafe, falls es das Gesetz nicht anders bestimme, höchstens 360 Tagessätze,\nwobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimme.\n\n− Der Rekurrent sei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt\nworden, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren. Der Rekurrent habe\nzudem eine Busse von Fr. 150.-- bezahlen müssen. Die sehr tiefe Geldstrafe von 20\nTagessätzen – möglich seien 360 Tagessätze – zeige, dass die Strafverfolgungsbehörde das Verschulden des Rekurrenten als gering eingestuft und nur eine symbolische Strafe ausgesprochen habe. Das rechtswidrige Verhalten des Rekurrenten habe\neinzig darin bestanden, mit seinem Cousin im Zug von Österreich in die Schweiz zu\nfahren. Weder habe der Rekurrent versucht, Personen oder Behörden zu täuschen\nnoch habe er bei der Polizei falsche Angaben über das eigene Vorhaben gemacht.\nBei der Person, welcher der Rekurrent die Einreise in die Schweiz erleichtert habe,\nhabe es sich zudem um ein Familienmitglied gehandelt, also nicht um einen Fremden,\nwelcher dem Rekurrenten noch Geld bezahlt hätte oder Ähnliches.\n\n− Art. 116 AuG enthalte verschiedene Strafandrohungen: Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe i.V.m. Geldstrafe; entsprechend sei zwischen leichtem,\nmittlerem und schwerem Verschulden zu unterscheiden. Die Vorinstanz schliesse\naus Art. 116 Abs. 2 AuG e contrario, dass ein schwerwiegender Verstoss vorliege,\nweil der Rekurrent nicht nur mit einer Busse, sondern zusätzlich mit einer bedingten\nGeldstrafe bestraft worden sei. Diese Argumentation befremde, weil ein Verstoss, der\nnicht als leicht im Sinn von Art. 116 Abs. 2 AuG eingestuft werde, nicht eo ipso ein\nschwerwiegender Verstoss sei. Vielmehr gebe es nicht nur leichte und schwerwiegende Verstösse, sondern auch mittlere Verstösse, welchen mit der entsprechenden\nBemessung der Tagessätze Rechnung getragen werde. Läge ein schwerwiegender\nVerstoss gegen Art. 116 Abs. 1 AuG vor, wäre der Rekurrent entweder mit einer deutlich höheren Geldstrafe oder aber mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden.\n\n− Der Terminus „Verstoss in schwerwiegender Weise“ finde sich im Ausländerrecht\nauch im Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Aus der\nRechtsprechung folge, dass ein Verstoss in schwerwiegender Weise nicht nur hochwertige Rechtsgüter betreffen müsse, sondern auch gravierender als ein erheblicher\nVerstoss sein müsse, was somit bestätige, dass es nebst leichten und schwerwiegenden Verstössen auch eine grosse Bandbreite an mittleren Verstössen gebe:\n- Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 3. Dezember 2010 (OG V 10 48, E. 3b):\n„Im Unterschied zum Widerruf anderer Bewilligungen (vgl. Art. 62 Bst. c AuG) genügt\nallerdings ein erheblicher oder wiederholter Verstoss […] nicht, sondern der Widerruf\neiner Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass der Verstoss in schwerwiegender\nWeise erfolgt (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG), also gravierender ist.“\n- Urteil 2C_446/2014 des Bundesgerichtes vom 5. März 2015: „Ein schwerwiegender Verstoss […] liegt in erster Linie vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen\nbesonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat.“\n- Bundesgerichtsentscheid BGE 137 II 297: Das Bundesgericht habe das Vorliegen von\nVerstössen in schwerwiegender Weise im Fall eines als Erwachsener in die Schweiz\neingereisten Ausländers verneint, der in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren 16 Mal\nzu Freiheitsstrafen von insgesamt 33 Monaten wegen Vermögensdelikten sowie Widerhandlungen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verurteilt worden sei.\n\nSeite 4/13\nDas AuG enthalte zudem Strafbestimmungen mit höheren Strafandrohungen als\nArt. 116 AuG; diesbezüglich werde vorab auf Art. 117 und Art. 118 AuG verwiesen.\n\n"}