{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-16_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=130&type=1563347022&cHash=f74d3981dab46d220fbd3fbadcb27b90", "Checksum": "94f89596758747dab33610728648d88b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:17", "Num": ["VD/G-15.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/G-15.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller [...] Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c). Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der [...] Fremdenpolizei [...] verletzt hat.\r\nDer Rekurrent wurde mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechts-widrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig gesprochen. Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. 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Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. Der „mittlere“ Fall aus der Dreiteilung nach Art. 116 AuG kann nicht eindeutig in die Zweiteilung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG (schwerwiegend – nicht schwerwiegend) eingeordnet werden.\n\nZur Begründung führte die Stadtpolizei Folgendes aus:\nEin Patent für einen Betrieb werde nach Art. 7 GWG erteilt, wenn der Gesuchsteller\nhandlungsfähig, charakterlich geeignet und zur Nutzung des Betriebes berechtigt sei\nsowie Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete. Solche Gewähr biete nach\nArt. 8 Abs. 1 Bst. b GWG u.a., wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder\nschwerwiegend Vorschriften der Fremdenpolizei bzw. des Ausländerrechtes verletzt\n\nSeite 2/13\nhabe. A.___ sei mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechtswidrigen Einreise schuldig gesprochen worden, was ein ausländerrechtliches Vergehen\ndarstelle. Zudem habe er vorsätzlich gehandelt und sowohl Vorbereitungs- als auch\nErleichterungshandlungen vorgenommen. Nach Art. 116 Abs. 2 AuG könne die Förderung der rechtswidrigen Einreise in leichten Fällen nur mit Busse bestraft werden.\nA.___ sei aber mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse bestraft\nworden. E contrario liege nicht ein leichter, sondern ein schwerwiegender Verstoss\ngegen Vorschriften des Ausländerrechtes vor, weshalb A.___ derzeit keine Gewähr\nfür eine einwandfreie Betriebsführung biete.\n\nG. Am 24. November 2015 erhob die Rechtsvertreterin von A.___ gegen die vorerwähnte Verfügung Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Es\nwurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. November 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\n− Eine gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27\nund Art. 94 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) finde sich in Art. 7 ff.\nGWG. Nach Art. 7 GWG werde das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig sei, charakterlich geeignet sei, Gewähr für eine einwandfreie\nBetriebsführung biete und zur Nutzung des Betriebes berechtigt sei. Es sei unbestritten, dass der Rekurrent handlungsfähig, charakterlich geeignet und zur Nutzung des\nBetriebes berechtigt sei; zu Unrecht werde dem Rekurrenten aber die Gewähr für\neine einwandfreie Betriebsführung abgesprochen. Solche Gewähr biete gemäss\nArt. 7 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 GWG insbesondere, wer Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und Suchtprävention habe und in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Frem-\nden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechtes oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt habe. Der Rekurrent habe die Prüfung in Lebensmittelhygiene und\nSuchtprävention bestanden und verfüge deshalb über entsprechende Kenntnisse;\nzudem habe er in den letzten zwei Jahren keine Vorschriften der Gesundheits-, der\nLebensmittel-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechtes oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt. Es gehe daher einzig um die Frage, ob der Rekurrent wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Fremdenpolizei verletzt habe.\n\n− Der Rekurrent sei mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechtswidrigen Einreise schuldig gesprochen worden und habe damit fremdenpolizeiliche Vorschriften verletzt. Er sei am 12. Dezember 2014 in Begleitung seines Cousins mit dem\nZug von Bregenz (Österreich) nach St.Margrethen in die Schweiz eingereist, wobei\nsich der Cousin bei einer Kontrolle in der Schweiz nur mit einer österreichischen Asylkarte habe ausweisen können. Laut Strafbefehl habe der Rekurrent Vorbereitungsund Erleichterungshandlungen für die illegale Einreise seines Cousins in die Schweiz\nvorgenommen. Der Strafregisterauszug enthalte nur diesen Eintrag, weshalb keine\nwiederholten Verstösse gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften vorlägen.\n\n− Nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG werde mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nGeldstrafe bestraft, wer im In- oder Ausland einem Ausländer die rechtswidrige Einreise erleichtere oder vorbereiten helfe; in leichten Fällen könne nur auf Busse anerkannt werden (Art. 116 Abs. 2 AuG). Nach Art. 116 Abs. 3 AuG sei die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe sei eine\nGeldstrafe zu verbinden, wenn der Täter mit der Absicht handle, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, oder der Täter für eine Vereinigung oder Gruppe\n\n"}