{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-15-16_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=130&type=1563347022&cHash=f74d3981dab46d220fbd3fbadcb27b90", "Checksum": "94f89596758747dab33610728648d88b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:17", "Num": ["VD/G-15.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/G-15.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller [...] Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c). Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der [...] Fremdenpolizei [...] verletzt hat.\r\nDer Rekurrent wurde mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechts-widrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig gesprochen. Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. Der „mittlere“ Fall aus der Dreiteilung nach Art. 116 AuG kann nicht eindeutig in die Zweiteilung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG (schwerwiegend – nicht schwerwiegend) eingeordnet werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:17", "Checksum": "b324c611ad12ede820f2832c30862964", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/G-15.16\nRegeste:\nNach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller [...] Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c). Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der [...] Fremdenpolizei [...] verletzt hat.\r\nDer Rekurrent wurde mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechts-widrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig gesprochen. Art. 116 AuG unterscheidet  zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung. Der „mittlere“ Fall aus der Dreiteilung nach Art. 116 AuG kann nicht eindeutig in die Zweiteilung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG (schwerwiegend – nicht schwerwiegend) eingeordnet werden.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/G-15.16\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 04.09.2020\nEntscheiddatum: 14.03.2016\n\nRekursentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht\nNach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der\nGesuchsteller [...] Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst.\nc). Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG insbesondere, wer in\nden letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise\nVorschriften der [...] Fremdenpolizei [...] verletzt hat. Der Rekurrent wurde\nmit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechts-widrigen\nEinreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG schuldig gesprochen. Art. 116 AuG\nunterscheidet zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen.\nDemgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein\nwiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des\nFremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also\nnicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung.\nDer „mittlere“ Fall aus der Dreiteilung nach Art. 116 AuG kann nicht\neindeutig in die Zweiteilung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG (schwerwiegend –\nnicht schwerwiegend) eingeordnet werden.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/G-15.16\n\nEntscheid vom 14. März 2016\n\nRekurrent A.___, St.Gallen, vertreten durch RA B.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Stadtpolizei St.Gallen\n\nBetreff Verfügung vom 16. November 2015 betreffend Nichterteilung des\nPatentes zur Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit\nSachverhalt\n\nA. A.___ übernahm laut Mietvertrag vom 7. August 2015 per 1. September 2015 den Imbiss „C.___“ und stellte mit Arbeitsvertrag vom 11. August\n2015 D.___ als Geschäftsführerin an. Am 28. August 2015 erteilte die Stadtpolizei St.Gallen (im Folgenden Stadtpolizei) D.___ gestützt auf Art. 7 ff. des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; GWG) das Patent für den Imbiss „C.___“ für\ndie Zeit vom 1. September 2015 bis 31. März 2016.\n\nB. Am 16. September 2015 reichte A.___ der Stadtpolizei das Zertifikat\nbetreffend die am 10. September 2015 bestandene Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention ein und ersuchte selbst um Erteilung des Patentes\nfür den Imbiss „C.___“. Da A.___ nicht über einen aktuellen Auszug aus dem\nSchweizerischen Strafregister verfügte, bestellte er das Dokument unmittelbar\nbei der Stadtpolizei. Der Strafregisterauszug vom 17. September 2015 traf am\n18. September 2015 bei der Stadtpolizei ein. Laut Strafregisterauszug war A.___\nmit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechtswidrigen Einreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes (SR\n142.20; abgekürzt AuG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20\nTages-sätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei\nJahren, sowie mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft worden. Die Stadtpolizei\nteilte A.___ am 18. September 2015 daher mit, er biete aufgrund des Strafregistereintrages keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von\nArt. 7 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG, weshalb ihm das Patent für den\nImbiss „C.___“ nicht erteilt werden könne.\n\nC. Am 2. Oktober 2015 informierte RA B.___ (im Folgenden Rechtsvertreterin) die Stadtpolizei, dass sie A.___ anwaltlich vertrete, und machte geltend, dass A.___ alle Patentvoraussetzungen gemäss Art. 7 ff. GWG erfülle.\n\nD. Am 6. Oktober 2015 teilte die Stadtpolizei der Rechtsvertreterin mit,\nA.___ erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Patenterteilung nicht.\n\nE. Mit Schreiben vom 19. Oktober und 6. November 2015 ersuchte die\nRechtsvertreterin die Stadtpolizei um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.\n\nF. Am 16. November 2015 erliess die Stadtpolizei folgende Verfügung:\n1. Das Gesuch um Erteilung eines […] Patentes von […] A.___ […] vom 16. September 2015 wird abgelehnt.\n2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.-- […].\n\n"}