Seite 16/17 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, wird vollumfänglich gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. August 2015 wird aufgehoben. 2. Die amtlichen Kosten in Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Stadt St.Gallen auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet. 3. Die Stadt St.Gallen entschädigt A.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt). VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher: Benedikt Würth Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung