Da der Rekurrent vollumfänglich obsiegt, ist ihm eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen Weil der Rechtsvertreter des Rekurrenten keine Kostennote einreichte, ist die ausseramtliche Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.-- bis Fr. 6'000.-- (Art. 22 Abs. 1 Bst.