d. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein öffentliches Interesse daran besteht, dem Rekurrenten wegen fruchtloser Pfändungen bzw. Verlustscheinen die Betriebsbewilligung A gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Art. 8 Abs. 1 TR i.V.m. Art. 1c Bst. a VR TR zu entziehen, weshalb ein Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit des Rekurrenten vorliegt. Der Rekurs des Rekurrenten ist deshalb vollumfänglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2015 aufzuheben.