VR TR: Es werden die Fahrbewilligungen geregelt (insbesondere Vorliegen eines eidgenössischen Führerausweises für den berufsmässigen Personentransport, Beachtung des bisherigen Verhaltens im Strassenverkehr, Vorlage eines Strafregisterauszuges, Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse, Nachweis guter Ortskenntnisse in einer Fachprüfung und Nachweis der Kenntnisse der Vorschriften über das Taxiwesen). − Art. 11 VR TR: Es wird die Zulassung und Kontrolle der Taxifahrzeuge geregelt, unter Einbezug des kantonalen Strassenverkehrsamtes, wobei die Kontrolle und die Anordnung der Vorführung von Taxifahrzeugen jederzeit möglich ist. − Art.