c. Darüber hinaus wird die Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Tätigkeit bzw. für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung im Taxigewerbe durch weitere Bestimmungen gewährleistet, beispielsweise durch: − Art. 10 und Art. 13 ff. TR sowie Art. 6 ff. VR TR: Es werden die Fahrbewilligungen geregelt (insbesondere Vorliegen eines eidgenössischen Führerausweises für den berufsmässigen Personentransport, Beachtung des bisherigen Verhaltens im Strassenverkehr, Vorlage eines Strafregisterauszuges, Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse, Nachweis guter Ortskenntnisse in einer Fachprüfung und Nachweis der Kenntnisse der Vorschriften über das Taxiwesen).