Die vorstehenden Ausführungen betreffend das Gastgewerbe müssen auch für das Taxigewerbe bzw. für die Nichterteilung oder den Entzug einer Betriebsbewilligung A gestützt auf Art. 1c Bst. a VR TR gelten. Konkurse, fruchtlose Pfändungen, Verlustscheine oder hängige Betreibungen spielen im Taxigewerbe für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Tätigkeit bzw. für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung keine Rolle. Vielmehr stehen den Gläubigern zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr des Taxigewerbes die Zwangsmittel des SchKG zur Verfügung, wobei die Vorinstanz gestützt auf Art.