Seite 14/17 eine solche Vorschrift in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr diente, was nicht zum Aufgabenbereich des Staates zählt, weil den Gläubigern zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1; abgekürzt SchKG) stehen. Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern.