Ein darüber hinaus gehendes öffentliches Interesse, wonach der Rekurrent wegen fruchtloser Pfändungen bzw. vorhandener Verlustscheine vom Taxigewerbe auszuschliessen ist, ist jedoch nicht ersichtlich, was auch der nachfolgende, gastwirtschaftsrechtliche Exkurs belegt: Mit dem Inkrafttreten des geltenden Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; abgekürzt GWG) auf den 1. April 1996 wurde die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 Bst. e des Gastwirtschaftsgesetzes vom 1. Dezember 1983 (nGS 19-106; abgekürzt