b. Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt, dass der erwähnten Gefahr von Überforderungen bzw. Übervorteilungen in Bezug auf die Bezahlung im Taxigewerbe ausreichend begegnet und die diesbezügliche Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Tätigkeit bzw. für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung ausreichend gewährleistet wird. Ein darüber hinaus gehendes öffentliches Interesse, wonach der Rekurrent wegen fruchtloser Pfändungen bzw. vorhandener Verlustscheine vom Taxigewerbe auszuschliessen ist, ist jedoch nicht ersichtlich, was auch der nachfolgende, gastwirtschaftsrechtliche Exkurs belegt: