19 TR und Art. 13 VR TR: Weiter sind geregelt: die Bekanntgabe der Taxitarife, die während der Fahrt jederzeitige Erkennbarkeit des geschuldeten Fahrpreises auf der Taxuhr sowie in detaillierter Weise die Taxuhren. − Art. 12 VR TR: Jedes Taxifahrzeug unterliegt einer detailliert geregelten Kennzeichnung und ist damit eindeutig identifizierbar.