und BGE 79 I 340). Die Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Tätigkeit bzw. für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung in Bezug auf die Bezahlung wird insbesondere durch folgende Bestimmungen gewährleistet: − Art. 14 TR und Art. 7 VR TR: Es ist über sämtliche entgeltlichen Fahrten eine Fahrtenkontrolle zu führen, die folgende Aufzeichnungen zu enthalten hat: Bewilligungsnummer oder Kennzeichen des Taxis, Name des Fahrers, Datum, Zeitpunkt von Abfahrt und Ankunft am Fahrziel, Lade- und Bestimmungsort, Fahrpreis sowie Arbeitsbeginn und Arbeitsende. − Art. 15 TR: Der Fahrer eines A-Taxis untersteht der Beförderungspflicht.