zurückgreifen kann, wobei der Kunde vorab erwartet, dass er sicher und auf direktem Weg an sein Ziel gefahren wird und für die in Anspruch genommene Dienstleistung keinen überzogenen Preis zu zahlen hat. Das Taxigewerbe befindet sich somit in Bezug auf die Bezahlung in der Tat in einer besonderen Stellung mit einer damit verbundenen Gefahr von Überforderungen bzw. Übervorteilungen. Entsprechend erachtet das Bundesgericht eine behördliche Kontrolle der Taxberechnung als notwendig und damit im öffentlichen Interesse liegend (vgl. dazu BGE 99 Ia 393 E. 3.b. und BGE 79 I 340).