Dies hat zur Folge, dass die für die Erteilung der Betriebsbewilligung A erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und dem Rekurrenten die Betriebsbewilligung A nach Art. 8 Abs. 1 TR grundsätzlich zu entziehen ist. Die zu beurteilende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Rekurrenten beruht somit auf einer gesetzlichen Grundlage. 4. Weiter ist zu prüfen, ob die vorliegend zu beurteilende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Rekurrenten bzw. der Entzug der Betriebsbewilligung A durch ein öffentliches Interesse geboten ist.