c. Aus den bei den Akten liegenden Auszügen aus dem Betreibungsregister folgt, dass gegen den Rekurrenten zahlreiche Verlustscheine vorliegen. Der Rekurrent bietet somit im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c TR i.V.m. Art. 1c Bst. a VR TR grundsätzlich keine Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Tätigkeit bzw. für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung. Dies hat zur Folge, dass die für die Erteilung der Betriebsbewilligung A erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und dem Rekurrenten die Betriebsbewilligung A nach Art. 8 Abs. 1 TR grundsätzlich zu entziehen ist.