Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c TR wird eine Betriebsbewilligung A u.a. erteilt, wenn der Bewerber Gewähr bietet für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Tätigkeit, insbesondere für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung. Eine Betriebsbewilligung A wird gemäss Art. 1c Bst. a VR TR nicht erteilt, d.h. es besteht keine Gewähr im vorerwähnten Sinn, wenn die gesuchstellende Person in den letzten fünf Jahren in Konkurs geraten ist oder bei ihr eine fruchtlose Pfändung vollzogen worden ist, wobei vor Ablauf von fünf Jahren eine Betriebsbewilligung nur erhält, wer Gläubiger befriedigt oder nachweist, dass ihre Forderungen verjährt sind.