sie kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen (Art. 22 Abs. 2 StrG) und es können Sicherheiten und Vorschüsse verlangt werden (Art. 22 Abs. 3 StrG). Nach Art. 23 StrG kann die Bewilligung entschädigungslos entzogen werden, wenn Vorschriften nicht eingehalten werden (Bst. a) oder wichtige öffentliche oder private Interessen es erfordern (Bst. b). b. Die Stadt St.Gallen regelt die Ausübung des Taxigewerbes u.a. in Ausführung der Gesetzgebung über den gesteigerten Gemeingebrauch in der städtischen Taxigesetzgebung, wobei es sich beim TR um ein Gesetz im formellen Sinn handelt.