Seite 12/17 a. Der gesteigerte Gemeingebrauch – vorliegend die Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der öffentlichen Taxi-Standplätze – bedarf gemäss Art. 21 Abs. 1 StrG der Bewilligung, wobei die politische Gemeinde nach Art. 21 Abs. 2 StrG das dauernde Abstellen von Fahrzeugen durch Reglement der Be- willigungs- und der Gebührenpflicht unterstellen kann. Die Bewilligung wird gemäss Art. 22 Abs. 1 StrG erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen; sie kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen (Art.