27 und Art. 94 BV). Obwohl sich eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit aus der Tatsache ergibt, dass die Zahl der öffentlichen Standplätze nicht beliebig erhöht werden kann und damit beschränkt ist, müssen die für die Benützung des öffentlichen Grundes zuständigen Kantone und politischen Gemeinden bei der Konkretisierung des vorerwähnten Anspruchs ähnliche Kriterien berücksichtigen, wie sie für einen klassischen Grundrechtseingriff gelten. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit bedürfen somit nach Art.