Das Vorbringen, dass die Eröffnung eines Entzugsverfahrens als Verwarnung qualifiziert werden könne, gehe fehl. Eine Verwarnung diene dazu, dem Adressaten die Möglichkeit zu bieten, den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen, ohne dass bereits ein Bewilligungsentzug erfolge. Erst wenn die Verwarnung nicht zum Erfolg führe, könne eine härtere Massnahme in Aussicht gestellt werden. Die Eröffnung des Entzugsverfahrens sei gewählt worden, obwohl die Verwarnung als mildere Massnahme zur Verfügung gestanden hätte, weshalb die Verhältnismässigkeit verletzt worden sei.