Seite 11/17 − Der Rekurrent verfüge sehr wohl über eine Stammkundschaft, welche sein Taxi gegenüber anderen Taxis bevorzuge, wenn er sich an den Standplätzen aufhalte. − Die Vorinstanz bestätige mit ihren Ausführungen, dass nicht das mildeste Mittel gewählt worden sei. Wenn die Vorinstanz zudem ausführe, dass eine Verwarnung den finanziellen Spielraum des Rekurrenten nur weiter eingeschränkt hätte, verkenne sie, dass der Entzug der Betriebsbewilligung die gleichen Folgen habe. Das Vorbringen, dass die Eröffnung eines Entzugsverfahrens als Verwarnung qualifiziert werden könne, gehe fehl.