Das Argument der Vorinstanz, dass die Fixkosten gleich hoch bleiben würden, gehe fehl; so fielen bei weniger Fahrten weniger Benzinkosten an und es seien weniger Abschreibungen zu tätigen. − Am Prinzip der Barzahlung im Taxigewerbe habe sich seit dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid nichts geändert; jedoch habe sich die Stellung der Taxifahrer in der Gesellschaft geändert. Im Jahr 1953 hätten noch bei weitem nicht alle Bürger ein motorisiertes Fahrzeug besessen und seien deshalb auf einen Fahrer angewiesen gewesen.