Der Umstand, dass der Rekurrent ein neunjähriges Occasionsfahrzeug gekauft habe, belege, dass er an seiner finanziell prekären Lage arbeiten wolle. Der Rekurrent habe sich gegen einen Neuwagen entschieden, weil ein Neuwagen in den ersten Jahren die grössten Wertabschreibungen erleide. − Es sei nicht nachvollziehbar, dass nur Verlustscheine für die Verweigerung einer Betriebsbewillligung A relevant sein sollten. Für den finanziellen Spielraum einer Person sei es nämlich irrelevant, ob ein Verlustschein oder eine offene Betreibung im Betreibungsregister vermerkt sei. Es stehe fest, dass sich die betreibungsregisterrechtlichen Schulden des Rekurrenten vermindert hätten.