P. Mit Eingabe vom 10. November 2015 nahm der Rechtsvertreter zur Replik der Vorinstanz Stellung. Er hielt an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest und führte Folgendes aus: − Die monatlichen Zahlungen an das Betreibungsamt seien nicht erst nach der Aufforderungen zur Stellungnahme, sondern mit dem Wegfall der familiären Verpflichtungen des Rekurrenten gegenüber seinen Kindern wieder aufgenommen worden. − Der Umstand, dass der Rekurrent ein neunjähriges Occasionsfahrzeug gekauft habe, belege, dass er an seiner finanziell prekären Lage arbeiten wolle.