von Stammkundschaft sei nur zu sprechen, wenn die Ausführung einer Fahrt jederzeit gewährleistet sei. − Es treffe zu, dass vor dem Entzugsverfahren keine schriftliche Verwarnung ausgesprochen worden sei. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sei aber nicht die mildeste mögliche Massnahme, sondern die mildeste geeignete Massnahme zu wählen. Aufgrund der letzten zwei Jahre sei eine Verwarnung nicht geeignet, um den rechtswidrigen Zustand zu beheben; vielmehr hätte eine Verwarnung den finanziellen Spielraum nur weiter eingeschränkt.