Weiter habe sich seit dem Jahr 1953 im Taxiwesen viel geändert, nicht aber das Prinzip des Zahlungsmodus. Das Taxigewerbe befinde sich diesbezüglich weiterhin in einer „besonderen Stellung“ mit einer „damit verbundenen Gefahr von Überforderungen“ (vgl. BGE 99 Ia 389 E. 3b). Taxis würden häufig beansprucht, wenn der Fahrgast nicht mehr fahrfähig oder in Eile sei. Der Kunde erwarte, dass er sicher und auf direktem Weg an seinem Ziel ankomme und nicht überzogene Preise für die Dienstleistung bezahlen müsse. Neben der Festlegung von Maximaltarifen werde