Für die Verweigerung bzw. den Entzug einer Betriebsbewilligung A seien nicht Betreibungen, sondern fruchtlose Pfändungen bzw. Verlustscheine relevant. Sollte jedoch die Gesamtschuld des Rekurrenten relevant sein, seien auch der vom Rekurrenten aufgenommene Kredit zur Finanzierung des neuen Fahrzeuges sowie die Finanzierung der an das Betreibungsamt geleisteten Zahlung von Fr. 20‘000.-- mitzurechnen. Gesamthaft sei somit eher von einer Schuldverlagerung anstatt von einer Schuldverminderung zu sprechen. − Die engen Familienbande begründeten keinen rechtlichen Anspruch des Rekurrenten auf finanzielle Unterstützung durch seine Kinder.