Im Taxigewerbe werde das Fahrzeug mehr beansprucht und die Abnützung sei grösser als im privaten Gebrauch. Es sei davon auszugehen, dass der Rekurrent bereits wieder Rückstellungen für ein Ersatzfahrzeug tätigen müsste, um sich nicht erneut eine Neuverschuldung zu generieren. − Der Rekurrent beanstande, dass als Schuldverminderung nur die Verminderung der Verlustscheine gewertet werde. Für die Verweigerung bzw. den Entzug einer Betriebsbewilligung A seien nicht Betreibungen, sondern fruchtlose Pfändungen bzw. Verlustscheine relevant.