O. Mit Replik vom 6. November 2015 hielt die Vorinstanz an der Abweisung des Rekurses fest und führte Folgendes aus: − Das Verfahren sei am 5. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 sistiert worden, um Fr. 20‘000.-- an das Betreibungsamt zu leisten. Aus der Sistierung gehe hervor, dass trotz der Überweisung die monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 500.-- hätten beibehalten und der entsprechende Nachweis erbracht werden müssen. Aus den Akten folge, dass für Dezember 2014 kein Nachweis vorliege, während die Ratenzahlungen im Januar und Februar 2015 getätigt worden seien.