Seite 9/17 − Als mildere Massnahme wäre eine Verwarnung des Rekurrenten angezeigt gewesen. Die Vorinstanz habe aber stattdessen zweimal direkt das Entzugsverfahren eingeleitet, welches dann sistiert worden sei. Es gehe nicht, den Entzug als härteste Massnahme aufgrund einer nachfolgenden Sistierung als milde Massnahme auszugeben.