Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid sei über 60 Jahre alt. Das Taxigewerbe habe sich in der Zwischenzeit stark verändert. Für den Fahrgast sei es ohne Bedeutung, ob gegen den Taxifahrer Betreibungen oder Verlustscheine bestünden, da der Fahrgast in aller Regel erst nach erfolgreicher Fahrt bezahle. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit in einer solchen Geschäftsbeziehung Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu schützen seien. − Der Rekurrent führe vorwiegend Fahrten ab den Standplätzen durch. Er habe durch solche Fahrten einen Grossteil seiner Stammkunden kennengelernt, welche auch häufig von den Standplätzen aus sein Taxi benützten.